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Bodenabfertigungsdienst-Verordnung – BADV

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1(Fundstelle: BGBl. I 1997, 2893 - 2899,
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Frankfurt (FRA) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:

Dienst gemäß Anlage 1 Zahl der Selbstabfertiger Zahl der Drittabfertiger
3 Gepäckabfertigung 2 2
4 Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug) 2 2
5.1 Lotsen 2 2
5.2 Unterstützen beim Parken 2 2
5.3 Kommunikation Flugzeug/Abfertiger 2 2
5.4 Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck 2 2
5.5 Anlassen/Triebwerke 2 2
5.6 Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen 2 2
5.7 Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken unbegrenzt
7 Betankungsdienste unbegrenzt


Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw.
3Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.



4Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen München (MUC) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:


Dienst gemäß Anlage 1 Zahl der Selbstabfertiger Zahl der Drittabfertiger
3 Gepäckabfertigung 2 2
4 Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug) 2 2
5.1 Lotsen 2 2
5.2 Unterstützen beim Parken 2 2
5.3 Kommunikation Flugzeug/Abfertiger 2 2
5.4 Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck 2 2
5.5 Anlassen/Triebwerke 2 2
5.6 Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen 2 2
5.7 Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken 4 4
7 Betankungsdienste 2 2


Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw.
6Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.



7Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Düsseldorf (DUS) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:


Dienst gemäß Anlage 1 Zahl der Selbstabfertiger Zahl der Drittabfertiger
3 Gepäckabfertigung 2 3
4 Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)
4.1 in Bezug auf Fracht ohne Zolllagerbetrieb 2 3
4.2 in Bezug auf Post Postabfertigung
entfällt
Postabfertigung
entfällt
5.1 Lotsen 2 2
5.2 Unterstützen beim Parken unbegrenzt unbegrenzt
5.3 Kommunikation Flugzeug/Abfertiger unbegrenzt 6
5.4 Be- und Entladung sowie Beförderung Fluggast/Gepäck
Beförderung Besatzung
2
unbegrenzt
3
unbegrenzt
5.5 Anlassen/Triebwerke 2 3
5.6 Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen 2 3
5.7 Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken 2 4
7 Betankungsdienste
7.1 Be- und Enttanken 2 4
7.2 Nachfüllen von Öl und anderen Flüssigkeiten unbegrenzt unbegrenzt


Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw.
9Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.




10Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Hamburg (HAM) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:


Dienst gemäß Anlage 1 Zahl der Selbstabfertiger Zahl der Drittabfertiger
3 Gepäckabfertigung 2 2
4 Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)
4.1 in bezug auf Fracht 2 2
4.2 in bezug auf Post 2 2
5.1 Lotsen 2 2
5.2 Unterstützen beim Parken 2 2
5.3 Kommunikation Flugzeug/Dienstleister unbegrenzt
5.4 Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck 2 2
5.5 Anlassen/Triebwerke 3 2
5.6 Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen 2 2
5.7 Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken unbegrenzt unbegrenzt
7 Betankungsdienste 2 2


Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw.
12Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.



13Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Stuttgart (STR) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:


Dienst gemäß Anlage 1 Zahl der Selbstabfertiger Zahl der Drittabfertiger
3 Gepäckabfertigung 2 2
4 Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)
4.1 Fracht 2 2
4.2 Post 2 2
5.1 Lotsen 2 2
5.2 Unterstützen beim Parken 2 2
5.3 Kommunikation Flugzeug/Abfertiger unbegrenzt unbegrenzt
5.4 Be- und Entladung sowie Beförderung Fluggast/Gepäck
ausgenommen Beförderung Besatzung
2
unbegrenzt
2
unbegrenzt
5.5 Anlassen/Triebwerke 2 2
5.6 Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen 2 2
5.7 Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken unbegrenzt unbegrenzt
7 Betankungsdienste
7.1 Be- und Enttanken 2 3
7.2 Nachfüllen Öl und andere Flüssigkeiten 2 3


Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw.
15Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.



16Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Köln-Bonn (CGN) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:


Dienst gemäß Anlage 1 Zahl der Selbstabfertiger Zahl der Drittabfertiger
3 Gepäckabfertigung 2 2
4 Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug) 2 2
5.1 Lotsen 2 2
5.2 Unterstützen beim Parken 2 2
5.3 Kommunikation Flugzeug/Abfertiger 2 2
5.4 Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck 2 2
5.5 Anlassen/Triebwerke 2 2
5.6 Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen 2 2
5.7 Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken 2 2
7 Betankungsdienste 2 2


Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw.
18Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.



19Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Hannover (HAJ) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:


Dienst gemäß Anlage 1 Zahl der Selbstabfertiger Zahl der Drittabfertiger
3 Gepäckabfertigung 2 2
4 Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug) 2 2
5.1 Lotsen 2 2
5.2 Unterstützen beim Parken 2 2
5.3 Kommunikation Flugzeug/Abfertiger 2 2
5.4 Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck 2 2
5.5 Anlassen/Triebwerke 2 2
5.6 Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen 2 2
5.7 Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken 2 3
7 Betankungsdienste 2 8


Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw.
21Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.



22Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Nürnberg (NUE) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:


Dienst gemäß Anlage 1 Zahl der Selbstabfertiger Zahl der Drittabfertiger
3 Gepäckabfertigung 2 2
4 Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug) 2 2
5.1 Lotsen 2 2
5.2 Unterstützen beim Parken
5.3 Kommunikation Flugzeug/Abfertiger
5.4 Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck 2 2
5.5 Anlassen/Triebwerke 2 2
5.6 Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen 3 3
5.7 Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken 4 4
7 Betankungsdienste 3 3


Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw.
24Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.



25Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Leipzig (LEJ) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:


Dienst gemäß Anlage 1 Zahl der Selbstabfertiger Zahl der Drittabfertiger
3 Gepäckabfertigung 2 2
4 Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug) unbegrenzt unbegrenzt
5.1 bis 5.6 Vorfelddienste unbegrenzt unbegrenzt
5.7 Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken 2 2
7 Betankungsdienste unbegrenzt unbegrenzt



26Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw.

27Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im Einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.



28Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:


Dienst gemäß Anlage 1 Zahl der Selbstabfertiger Zahl der Drittabfertiger
3 Gepäckabfertigung 3 3
4 Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug) 3 3
5.1 Lotsen 3 3
5.2 Unterstützen beim Parken 3 3
5.3 Kommunikation Flugzeug/Abfertiger 3 3
5.4 Be- und Entladung sowie Beförderung Fluggast/Gepäck
Beförderung Besatzung
3
unbegrenzt
3
unbegrenzt
5.5 Anlassen/Triebwerke 3 3
5.6 Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen (mit Ausnahme sogenannter Werftschlepps) 3 3
5.7 Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken unbegrenzt unbegrenzt
7 Betankungsdienste unbegrenzt unbegrenzt


Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw.
30Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.



31Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Dresden (DRS) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:


Dienst gemäß Anlage 1 Zahl der Selbstabfertiger Zahl der Drittabfertiger
3 Gepäckabfertigung unbegrenzt 2
4 Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug) unbegrenzt 2
5 Vorfelddienste unbegrenzt 2
7 Betankungsdienste unbegrenzt 2


Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw.
33Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.



34Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Bremen (BRE) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:


Dienst gemäß Anlage 1 Zahl der Selbstabfertiger Zahl der Drittabfertiger
3 Gepäckabfertigung 2 2
4 Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug) 2 2
5.1 Lotsen 2 2
5.2 Unterstützen beim Parken 2 2
5.3 Kommunikation Flugzeug/Abfertiger unbegrenzt
5.4 Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck 2 2
5.5 Anlassen/Triebwerke 2 2
5.6 Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen 2 2
5.7 Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken 3 3
7 Betankungsdienste 2 3


Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw.
36Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.



37Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Münster/Osnabrück (FMO) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:


Dienst gemäß Anlage 1 Zahl der Selbstabfertiger Zahl der Drittabfertiger
3 Gepäckabfertigung unbegrenzt entfällt
4 Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug) unbegrenzt entfällt
5.1 Lotsen unbegrenzt entfällt
5.2 Unterstützen beim Parken unbegrenzt entfällt
5.3 Kommunikation Flugzeug/Abfertiger unbegrenzt entfällt
5.4 Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck unbegrenzt entfällt
5.5 Anlassen/Triebwerke unbegrenzt entfällt
5.6 Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen 3 entfällt
5.7 Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken 3 entfällt
7 Betankungsdienste 3 entfällt


Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw.
39Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.



40Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Berlin-Tempelhof (THF) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:


(weggefallen)

Zuletzt geändert durch Art. 30 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26